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Gesetzliche Erbfolge
Pflichtteil §§2303 ff. BGB
Das Pflichtteilsrecht knüpft an die familienrechtlichen Bindungen des Erblassers an, über die er sich durch testamentarischen / erbvertraglichen Ausschluss eines nächsten Angehörigen hinwegsetzt.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Kinder bzw. deren Abkömmlinge und, sollten keine Kinder vorhanden sein, die eigenen Eltern. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, er hat jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Zur Berechnung ist der Verkehrswert des Nachlasses nach Abzug aller mit dem Nachlass und dem Erbfall zusammenhängenden Schulden zu ermitteln, im Streitfall durch Gutachten.
Der Anspruch muss vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden. Der Anspruch verjährt in drei Jahren vom Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Nur in Ausnahmefällen kann der Pflichtteil entzogen werden, beispielsweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat (§2333 BGB).

Gesetzliche Erbfolge

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Durch die Verfügung einer Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Gerade wenn sie von Todes wegen eine Stiftung errichten oder einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zuwenden wollen, ist die Testamentsvollstreckung empfehlenswert. Auch in den Fällen, wo Streit zwischen den Verwandten absehbar ist, kann sich das empfehlen.
Seit dem Jahr 2015 gilt für die meisten Länder der EU die europäische Erbrechtsverordnung. Danach richtet sich heute das Erbrecht nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Rech des Staates, in dem der Erblasser seinen dauernden Aufenthaltsort hat. Das bedeutet, dass nicht mehr das Erbrecht des Staates welchem Sie angehören, sondern das Erbrecht des Staates, in dem Sie Ihren letzten dauerhaften Aufenthaltsort haben. Also eine Französin, die dauerhaft in München lebt, wird nach deutschem Erbrecht beerbt und ein Deutscher, der dauerhaft in Paris lebt, nach französischem Recht. In beiden Fällen können die Menschen aber durch eine Rechtswahl festlegen, dass das Erbrecht ihres Heimatstaates angewandt wird. Der Deutsche, der in Paris dauerhaft lebt, kann also deutsches Erbrecht für sich festlegen. Steuerrechtlich hat dies aber keinerlei Auswirkungen.

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Elmar Uricher - Institut für Erbrecht e.V.
Rechtsanwalt und Vorstand
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